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AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für
Miete und Veranstaltungsproduktionen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese
allgemeinen
Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind
Grundlage und Bestandteil
aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Musik Bock,
Hochheim (nachfolgend
Musik Bock genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend
Mieter genannt),
welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit
zusammenhängende, Sach- und
Dienstleistungen von Musik Bock zum Gegenstand haben.
2. Die
nachstehenden
Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen,
abweichende
Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und
Vertragsschluss
1. Die
Angebote von
Musik Bock sind grundsätzlich freibleibend und
unverbindlich. Die
Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die
Auftragsbestätigung durch Musik
Bock, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die
entsprechende
Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot.
Musik Bock kann dieses
Angebot bis zu 10 Tage vor dem gewünschten Mietbeginn,
spätestens jedoch 14
Tage nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
Die
Mietzeit beginnt
mit dem vereinbarten Tag und Uhrzeit der Abholung der
Mietgegenstände aus dem
Lager von Musik Bock in Hochheim (Mietbeginn) und endet mit
der fest vereinbarten
Uhrzeit der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Musik
Bock (Mietende);
auch wenn der Transport durch Musik Bock erfolgt, ist der
Abgang vom Lager
bzw. die Wiederanlieferung im Lager für Mietbeginn und
Mietende maßgeblich.
Zur
Mietzeit zählen
also die im Auftrag / Rechnung und Lieferschein
festgeschriebenen Zeiten, an
denen die Mietgegenstände abgeholt / von Musik Bock
angeliefert und zurückgegeben
/ von Musik Bock abgeholt werden (Grundlagen sind hier
generell gem. § 15 Satz
1 AGB).
§ 4 Mietpreis
Sofern
nicht für
bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des §2
Absatz 1 wirksam
vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der
Mietgegenstände die
Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen
Preisliste.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche
Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und
Betreuung durch Fachpersonal
erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für
deren wirksamen
Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet.
Sofern die
Höhe des
Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Musik Bock
berechtigt, die Zahlung
eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§ 6 Stornierung durch den
Mieter
Der Mieter
hat das
Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn
ohne Einhaltung weiterer
Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen
(Stornierung). Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die
Abstandsgebühr
ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 30% des
vereinbarten Mietpreises,
wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50%
des vereinbarten
Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn
storniert wird und 80% des
vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor
Mietbeginn
storniert wird.
Für den
Zeitpunkt
der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei
Musik Bock
maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch
hinsichtlich solcher
Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche
Leistungen i. S. v. § 5
vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist,
dass Musik Bock ein
Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich
geringer als der
entsprechende auf die Vergütung einfallende Abstandsbeitrag
ist.
§ 7 Zahlung
1. Sofern
nicht für
bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der
Form von § 2
Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist bei der
Auftragserteilung eine
Anzahlung in Höhe von 30% der Gesamtauftragssumme zu
leisten. Die noch
verbleibende Restsumme wird per Vorauskasse ohne
Abzüge/Skonto bei der
Übernahme der Mietartikel zum vereinbarten Mietbeginn
fällig (Vorauskasse).
Musik Bock ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen
vollständige
Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für den
Zeitpunkt
der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren
Zahlungsverkehr) nicht auf
die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3.
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters
sind ausgeschlossen,
soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig
festgestellt oder
unbestritten sind.
4. Die
Vergütung und
alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind
über dem Satz des dem
Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden
währungspolitischen Instrument der
Europäischen Zentralbank zu verzinsen (Privat 5%, Gewerbe
10% ).
§ 8 Gebrauchsüberlassung und
Gewährleistung
1. Musik
Bock
verpflichtet sich, die Mietsache im Lager in Hochheim / Main
in einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer
der vereinbarten
Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der
Geschäftszeiten erfolgen.
Diese sind Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr 15.00 –
18.00 Uhr – Samstag
von 9.00 – 14.00 Uhr oder nach terminlicher Vereinbarung.
2. Der
Mieter ist
verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf
Vollständigkeit und die Freiheit
von Mängeln zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt,
diesen Musik Bock
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die
Untersuchung und/oder die
Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei. Es sei denn, dass der Mangel bei der
Untersuchung nicht
erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss
die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.
Andernfalls gilt der Zustand
der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses
Mangels als genehmigt /
mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er
unbeschadet weiterer
Ansprüche von Musik Bock nicht berechtigt,
Gewährleistungsansprüche geltend zu
machen oder zu kündigen oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung oder Ansprüche
wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt
ein nach
Absatz 2 angezeigter, anfänglicher Mangel der
Mietgegenstände vor, so ist Musik
Bock nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung
oder zur Reparatur
berechtigt. Ist Musik Bock zur Vervollständigung / zur
Mangelbeseitigung nicht
rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der
einzelnen
mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene
Minderung des
Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet,
kann die Kündigung
des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines
einzelnen Gegenstandes
nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig
vermietet worden
sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der
Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich
beeinträchtigen. Jegliches
Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Recht
auf Kündigung aus.
4. Werden
Geräte
hinsichtlich derer Musik Bock die zusätzliche Verpflichtung
von Fachpersonal anbietet
und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind
oder schwierig zu
bedienen sind, vom Mieter den noch ohne Fachpersonal von
Musik Bock angemietet,
haftet Musik Bock für Funktionsstörungen nur, wenn der
Mieter nachweist, dass
für Mängel keine Bedienungsfehler ursächlich oder
mitursächlich sind.
5. Im
Übrigen sind
Gewährleistungsansprüche des Mieters insbesondere
verschuldensunabhängige
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und
Mängel, die im
Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen,
ausgeschlossen.
Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich
Anzeige zu machen,
wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der
Sache gegen nicht
vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).
6. Der
Mieter ist
verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem
geplanten Einsatz
der Mietgegenstände etwa erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
rechtzeitig einzuholen.
Sofern die
Montage
durch Musik Bock erfolgt, hat der Mieter Musik Bock vor
Beginn der Arbeiten auf
Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.
Für die
Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der
Mietgegenstände übernimmt
Musik Bock keine Gewähr.
§ 9 Schadensersatz
Sämtliche
Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche
Leistungen,
insbesondere auch Transport und Montage) sind
ausgeschlossen. Auch
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
wegen Nichterfüllung,
aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter
Handlung; der
Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von
Folgeschäden, entgangenem Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden
Haftungsausschluss
sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf
einem grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Handeln von Musik Bock und gesetzlichen
Vertretern und
Erfüllungsgehilfen beruhen und Schadensersatzansprüche
wegen Fehlens einer
ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
Soweit die Haftung von
Musik Bock ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der
Angestellten von Musik Bock.
§ 10 Verpflichtung zum
Haftungsausschluss
zu Gunsten von Musik Bock
Der Mieter
verpflichtet sich, die vorstehenden Bestimmungen
seinerseits in Verträgen mit
Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern
etc., zugunsten von
Musik Bock zu vereinbaren, sofern er selbst einen
vergleichbaren Haftungsausschluss
vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten
von Musik Bock ohne
unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte.
Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, hat er Musik Bock von vorstehenden
Schadensersatzansprüchen
Dritter freizuhalten, soweit Musik Bock Dritten nicht wegen
grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 11 Pflichten des Mieters
während der
Mietzeit
1. Die
Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist
zur Instandhaltung
der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Musik
Bock ist zur
Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit
berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet.
2. Die
Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen
Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt,
bedient und abgebaut
werden. Wird Material ohne Personal
angemietet,
hat der
Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden
Sicherheitsrichtlinien,
insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der
Richtlinien des
Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der
Mieter hat
für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der
Mietanlage Sorge zu
tragen. Für
Ausfälle und Schäden der
Mietsachen, infolge von Stromausfall oder
Stromunterbrechungen oder -schwankungen
hat der Mieter einzustehen. Dies gilt unabhängig von seinem
Verschulden. Der
Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches
bis zur Höhe des
Neuwertes der Geräte. Für verloren gegangene Glühlampen oder
andere Teile,
einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert
zu erstatten.
§ 12 Versicherung
Der Mieter
ist
verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache
verbundene Risiko
(Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht)
ordnungsgemäß und ausreichend
zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Musik Bock
auf Verlangen
nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter
hat die
Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten
und sonstigen
Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet,
den Vermieter
unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich
zu benachrichtigen,
wenn die vermieteten Gegenstände den noch gepfändet oder in
irgendeiner
anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden.
Der Mieter
trägt die
Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die
zur Abwehr derartiger
Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
1.
Unbeschadet der
in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden
Parteien nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere
auch, wenn von Musik
Bock zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. Musik
Bock ist
zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche
Verschlechterung in
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt,
wenn gegen ihn
nachhaltige Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen
oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein
außergerichtliches
Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der
Verstoß gegen
die Bestimmungen in § 11 Abs.2 gilt als vertragswidriger
Gebrauch und berechtigt
Musik Bock zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages,
ohne dass es einer
Abmahnung bedarf.
4. Sofern
die
Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann
Musik Bock den gesamten
Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei
aufeinanderfolgende
Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines
nicht unerheblichen
Teiles der Vergütung in Verzug ist oder wenn der Mieter bei
Vereinbarung
regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über
mehr als zwei
Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung
in Höhe eines
Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei
Zahlungsraten erreicht.
§ 15 Rückgabe der
Mietgegenstände
Die
Rückgaben finden
im Lager von Musik Bock in Hochheim statt. Hierbei sind
diese Zeiten wie folgt
geregelt:
1. Montag,
Dienstag,
Donnerstag und Freitag von 10.00 – 12.00 Uhr – außer
Samstag. Hier ist die
Rückgabe in der Zeit von 9.00 – 10.00 Uhr oder generell nach
separater schriftlicher
Einzelvereinbarung auf dem Auftrag, der Rechnung, sowie auf
dem Lieferschein, statt.
2. Der
Mieter ist
verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem
einwandfreiem Zustand und
geordnet zurückzugeben. Musik Bock behält sich die
eingehende Prüfung der
zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor.
Die rüge lose
Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit
und des Zustands
der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die
vereinbarte
Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich,
so hat der Mieter
Musik Bock hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu
setzen. Bei Überschreitung
des festgeschriebenen Rückgabetermines hat der Mieter die
zeitlich anteilig vereinbarte
Vergütung zu entrichten. Musik Bock bleibt die
Geltendmachung weiterer Schäden
aus Nachfolgeaufträgen vorbehalten. Die Vergütung pro Tag
ist ggf. zu
ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis
durch die Zeit der
ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 16 Langfristig vermietete
Gegenstände
1.Sofern
für
Mietgegenstände, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr
als 2 Monate
beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten
ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der
Mieter ist
zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände
verpflichtet.
3.Der
Mieter ist
verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen
Überprüfungen und
Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene
Kosten
durchzuführen. Musik Bock erteilt auf Anfrage des Mieters
Auskunft über
anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der
Mieter
die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz
2 geschuldeten
Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Musik Bock ohne weitere
Mahnungen und
Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf
Kosten des Mieters
vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5.Die
vorstehenden
Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem
durch nachträglich
vereinbarte Verlängerung, die gesamte (vom ursprünglichen
Mietbeginn an
gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in
welchem der Mieter die
Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in
Besitz hat.
§ 17 Verbrauchsmaterial,
Handelsware
1.Verbrauchsmaterial
und
Handelsware bleibt bis zur vollständigen
Rechnungsbegleichung vorbehaltslos
Eigentum von Musik Bock. Im Übrigen gelten diese AGB
entsprechend.
§ 18 Schriftform
Sofern nach
diesen
Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese
auch durch Übermittlung
durch Fernkopie (Telefax, Email) gewahrt.
§ 19 Schlussbestimmungen
1.Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Musik Bock
und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die deutsche
Sprache ist Verhandlungs- und
Vertragssprache.
2.
Erfüllungsort
sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis,
unmittelbar oder
mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Hochheim.
3. Sollte
eine
Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden oder
nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die Parteien
verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung
zu vereinbaren, die
dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4.
Mündliche
Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser
Bestimmungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Stand 25.08.2026
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