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        AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Miete und Veranstaltungsproduktionen 

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nach­folgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestand­teil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Musik Bock, Hochheim (nachfolgend Musik Bock genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenstän­den und hiermit zusammenhängende, Sach- und Dienstleistungen von Musik Bock zum Gegenstand haben.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten aus­schließlich. Von diesen Bedingungen, abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

 § 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von Musik Bock sind grund­sätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auf­tragsbestätigung durch Musik Bock, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Musik Bock kann dieses Angebot bis zu 10 Tage vor dem gewünschten Miet­beginn, spätestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag und Uhrzeit der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Musik Bock in Hochheim (Mietbeginn) und endet mit der fest ver­einbarten Uhrzeit der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Musik Bock (Mietende); auch wenn der Transport durch Musik Bock erfolgt, ist der Ab­gang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung im La­ger für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.

Zur Mietzeit zählen also die im Auftrag / Rechnung und Lieferschein festgeschriebenen Zeiten, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von Musik Bock ange­liefert und zurückgegeben / von Musik Bock abge­holt werden (Grundlagen sind hier generell gem. § 15 Satz 1 AGB).

 § 4 Mietpreis

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichen­de Preise in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Ver­tragsabschluss gültigen Preisliste.

 § 5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anliefe­rung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Verein­barung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet.

Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert ver­einbart wurde, ist Musik Bock berechtigt, die Zah­lung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

 § 6 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätes­tens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weite­rer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündi­gung fällig und beträgt 30% des vereinbarten Miet­preises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird.

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Musik Bock maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mie­ter nicht nachweist, dass Musik Bock ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich ge­ringer als der entsprechende auf die Vergütung ein­fallende Abstandsbeitrag ist.

 § 7 Zahlung

 1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abwei­chende Zahlungsmodalitäten in der Form von § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist bei der Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 30% der Gesamtauftragssumme zu leisten. Die noch verbleibende Restsumme wird per Vorauskasse ohne Abzüge/Skonto bei der Übernahme der Mietartikel zum ver­einbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Musik Bock ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbe­sondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungs­rechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen (Privat 5%, Gewerbe 10% ).

 

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

 1. Musik Bock verpflichtet sich, die Mietsache im Lager in Hochheim / Main in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zu­stand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Diese sind Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr 15.00 – 18.00 Uhr – Samstag von 9.00 – 14.00 Uhr oder nach terminlicher Vereinbarung.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und die Freiheit von Mängeln zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Musik Bock unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei. Es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung ge­macht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbe­schadet weiterer Ansprüche von Musik Bock nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen unge­rechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter, anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Musik Bock nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachliefe­rung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Musik Bock zur Vervollständigung / zur Mangelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Anse­hung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Miet­gegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusam­mengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesent­lich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Recht auf Kündigung aus.

4. Werden Geräte hinsichtlich derer Musik Bock die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal an­bietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter den noch ohne Fachpersonal von Musik Bock angemietet, haftet Musik Bock für Funkti­onsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für Mängel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich sind.

5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausge­schlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schut­ze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).

6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.

Sofern die Montage durch Musik Bock erfolgt, hat der Mieter Musik Bock vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nach­zuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Musik Bock keine Gewähr.

 § 9 Schadensersatz

 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen. Auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaub­ter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenem Ge­winn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsaus­schluss sind solche Ersatzansprüche, deren Scha­densursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Musik Bock und ge­setzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beru­hen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Ei­genschaft. Soweit die Haftung von Musik Bock aus­geschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Musik Bock.

  

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zu Gunsten von Musik Bock

 Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehenden Be­stimmungen seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Musik Bock zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungs­ausschluss vereinbart hat oder er einen Haf­tungsausschluss zugunsten von Musik Bock ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Musik Bock von vorstehenden Schadenser­satzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Musik Bock Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

 § 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

 1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegen­stände auf seine Kosten verpflichtet. Musik Bock ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und ab­gebaut werden. Wird Material ohne Personal

angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elek­troingenieure, VDE, zu sorgen.

3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Strom­versorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen.      Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen, infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechun­gen oder -schwankungen hat der Mieter einzuste­hen. Dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

 § 12 Versicherung

 Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsge­mäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Musik Bock auf Verlangen nachzuweisen.

 § 13 Rechte Dritter

 Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist ver­pflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benach­richtigen, wenn die vermieteten Gegenstände den ­noch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden.

Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr der­artiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 § 14 Kündigung des Vertrages

 1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmun­gen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt ins­besondere auch, wenn von Musik Bock zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

2. Musik Bock ist zur fristlosen Kündigung berech­tigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, wenn gegen ihn nachhaltige Pfän­dungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaß­nahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs.2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und be­rechtigt Musik Bock zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmah­nung bedarf.

4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann Musik Bock den gesam­ten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht uner­heblichen Teiles der Vergütung in Verzug ist oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

 

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände

 Die Rückgaben finden im Lager von Musik Bock in Hochheim statt. Hierbei sind diese Zeiten wie folgt geregelt:

1. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 10.00 – 12.00 Uhr – außer Samstag. Hier ist die Rückgabe in der Zeit von 9.00 – 10.00 Uhr oder generell nach separater schriftlicher Einzelvereinbarung auf dem Auftrag, der Rechnung, sowie auf dem Lieferschein, statt.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Musik Bock behält sich die einge­hende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegen­stände nach der Entgegennahme vor. Die rüge lose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollstän­digkeit und des Zustands der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhal­ten. Ist dies nicht möglich, so hat der Mieter Musik Bock hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei Überschreitung des festgeschriebenen Rückgabetermines hat der Mieter die zeitlich anteilig vereinbarte Vergütung zu entrichten. Musik Bock bleibt die Geltendmachung weiterer Schä­den aus Nachfolgeaufträgen vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Zeit der ursprünglich ver­einbarten Mietzeit geteilt wird.

 § 16 Langfristig vermietete Gegenstände

 1.Sofern für Mietgegenstände, die ursprünglich ver­einbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (lang­fristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instand­setzung der Mietgegenstände verpflichtet.

3.Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorge­schriebenen technischen Überprüfungen und War­tungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Musik Bock erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Musik Bock ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen be­rechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

5.Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung, die gesamte (vom ur­sprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.

 § 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware

 1.Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung vorbe­haltslos Eigentum von Musik Bock. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

 § 18 Schriftform

 Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform ver­einbart worden ist, wird diese auch durch Übermitt­lung durch Fernkopie (Telefax, Email) gewahrt.

 § 19 Schlussbestimmungen

 1.Für diese Geschäftsbedingungen und die ge­samten Rechtsbeziehungen zwischen Musik Bock und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhand­lungs- und Vertragssprache.

2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Hochheim.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbe­dingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedür­fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Stand 25.08.2026